MDS International Sales & Consulting GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Ihre Einkäufe gelten nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit
unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch
nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

II. Angebote und Leistung

   Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

   Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

 

    Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Eine Einhaltung der Liefer-fristen setzt eine ordnungsgemäße Lieferung unserer Vorlieferanten voraus.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

   Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz 3 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöqlich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

   Von der Behinderung nach Absatz 3 und der Unmöglichkeit nach Absatz 4 werden wir den Käufer umgehend verständigen.

    Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Verzug oder die Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist. Für diesen Fall ist jedoch die Haftung, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, auf den Ersatz des vertraqstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

   Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

 9.   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die

Eigentums- und Urheberechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.


III. Preise

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorbezeichneten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

IV. Zahlungen

1.            Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Verzugszinsen werden höher oder niedriger angesetzt, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

3.   Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

4.   Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.

5.   Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

6.      Eine Stundung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde.

7. Es bleibt uns überlassen, auf welche fällige Forderung wir Zahlungen verrechnen.

8. Bei Zahlungsverzug werden, sofern nicht höhere Kosten entstanden sind, € 3,-- pro Mahnung berechnet, sofern der Käufer nicht niedrigere Kosten nachweist.

9. Stellt der Kunde seine Zahlung ein, wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, löst er fällige Schecks oder Wechsel nicht ein oder wird uns eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, so tritt die sofortige Fälligkeit unserer Gesamtforderung einschliesslich der Wechselforderungen ein. Wir sind berechtigt Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit (z.Bsp. Bankbürgschaft) zu verlangen oder vom Vertrage zurück zu treten.

   Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In diesem Fall hat der Käufer uns auf Verlangen Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren und uns unverzüglich eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszu-
sondern und herauszugeben.

    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

    Solange unser Eigentum an den Lieferqegenständen fortbesteht, darf der Käufer die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte er-
forderlich sind und uns in jeder Weise bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter auf unser Eigentum zu unterstützen. Vollstreckungsbeamte, bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

   Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung weiterhin ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und
verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

   Die Verarbeitung der Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigen.

    Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie die zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.

VI. Verpackung und Versand

   Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z.B. für eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

2.   Sofern nichts schriftlich vereinbart ist, ist der Leistungsort für unsere Lieferverpflichtungen stets unser Firmensitz und gegebenenfalls unsere Niederlassungen, auch wenn wir uns zur kostenlosen Auslieferung bereit erklären sollten.

3.   Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

VII. Gefahrenübergang

       Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unsere VersandsteIle verlässt, auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Für Transportschäden haften wir jedoch, wenn uns oder einem von uns beauftragten Transport-unternehmen nachweislich ein Verschulden trifft. Der Nachweis ist geführt, wenn 
bei Schadensmeldung, die unverzüglich nach der Ablieferung erfolgen muss, eine diesbezügliche Bescheinigung des Transportunternehmens vorgelegt wird.

VIII. Mängelhaftung und Rückgriff

1.   Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistung für gekaufte neue Sachen ein Jahr.

2.   Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind natürliche Abnützung, Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger und unrichtiger Behandlung oder gewaltsamer Beschädigung. Werden vom Käufer oder von Dritten ohne vorherige Genehmigung des Lieferwerks irgendwelche Arbeiten oder Eingriffe in den gelieferten Gegenstand vorgenommen, so erlischt die Gewährleistungspflicht.

3.   Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen, sowie etwaige erkennbare Mängel können nur innerhalb 24 Stunden nach Empfang schriftlich beanstandet werden.

    Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei einer Ersatzlieferung werden wir eine angemessene Berechnung der Nutzungsdauer des ausgetauschten Gerätes vornehmen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern in diesen Bedingungen keine weitergehende Regelung getroffen ist, sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden - auch Folgeschäden - qegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir wegen eines Mangels gesetzlich haften oder uns Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, so insbesondere
aus dem Produkthaftungsgesetz, wird durch diesen Haftungsausschluß nicht berührt.

    Ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über. Ersatzteile fallen in die laufende Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Liefergegenstandes.

 IX. Haftung

 Sofern in diesen Bedingungen keine andere Regelung getroffen ist, sind alle Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren und mittelbaren Schäden - einschließlich Folgeschäden - gegen den Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentli-
cher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung typischer Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Soweit dem Käufer nach diesem Art. X Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmangelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Art. VIII., 3.

X. Schadensersatzansprüche MDS International Sales & Consulting GmbH

Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt, 35% des

vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung

geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der

Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes, sowie die Kosten der

Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht

ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer

Schaden entstanden ist.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anders geregelt ist, haften wir auf

Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht

leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche

vertragliche Pflicht verletzen.

 

XII. Anwendbares Recht

Die Beziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum UN-Kaufrecht (CISG).

XIII. Teilnichtigkeit

Teilnichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Geschäftsräume in München.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München.

Wir haben auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

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